| AGb Graphikbureau |
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1. Uhrheberschutz und Nutzungsrechte1.1.Regelfall: das Auftragswerk 1.2.Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des GraphikBureaus sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3.Ohne Zustimmung des GraphikBureaus dürfen dessen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. 1.4.Die Werke des GraphikBureaus dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars. 1.5.Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des GraphikBureaus. 1.6.Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des GraphikBureaus. 1.7.Über den Umfang der Nutzung steht dem GraphikBureau ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar2.1.Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. 2.2.Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet das GraphikBureau ein Abschlagshonorar. 2.3.Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer). 2.4.Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich. 2.5.Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß sie ausdrücklich vereinbart worden sind. 2.6.Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann das GraphikBureau Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. 2.7.Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten3.1.Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manusskriptstudium, Produktionsüberwachnung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet. 3.2.Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten. 3.3.Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet. 3.4.Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt das GraphikBureau nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. 3.5.Soweit das GraphikBureau auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter das GraphikBureau von hierraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. 3.6.Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr4.1.An den Arbeiten des GraphikBureaus werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. 4.2.Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an das GraphikBureau zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. 4.3.Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung5.1.Vor Produktionsbeginn sind dem GraphikBureau Korrekturmuster vorzulegen. 5.2.Die Produktion wird vom GraphikBureau nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist es ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung6.1.Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit wird vom GraphikBureau nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit. 6.2.Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. 6.3.Soweit das GraphikBureau auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet es nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. 6.4.Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter. Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an das GraphikBureau, stellt er ihn von der Haftung frei. 6.5.Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des GraphikBureaus nicht ausgeschlossen.
7. BelegexemplareVon vervielfältigten Werken sind dem GraphikBureau mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreieheit8.1.Für das GraphikBureau besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit. 8.2.Die dem GraphikBureau überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. ErfüllungsortErfüllungsort für beide Teile ist Kronsgaard.
10. Unwirksamkeit einzelner BestimmungenDie Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. |


